Missbräuchlichkeit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 106/10 – OLG Hamm LG Bielefeld