§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
- 1.
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eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.
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eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.