Bei Werken der angewandten Kunst sind dieselben Ausschließlichkeitsrechte zu gewähren; dieser Grundsatz hat keinen Einfluss auf den Schutzbereich

Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 – Cofemel), be-sagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlich-keitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werk-kategorien. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten ur-heberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungs-höhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.

BGH URTEIL I ZR 173/21 vom 15. Dezember 2022 – Vitrinenleuchte

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2022 durch … für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 25. November 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin ist ein Lichtplanungsbüro und nahm im Jahr 2009 an einem Wettbewerb der Beklagten für die Entwicklung neuer Vitrinenleuchten für die so-genannten M. -Boutiquen teil. Der Geschäftsführer der Klägerin entwarf Anfang 2009 die nachfolgend eingeblendete Leuchte mit der Bezeichnung D. und räumte der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Gestaltung ein:
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Im Februar 2009 übergab der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten ein Exposé mit Abbildungen des Leuchtenentwurfs sowie im April 2009 einen Prototyp der Leuchte. Die M. -Boutiquen wurden ab Mai 2010 mit Leuch- ten des Modells E. der Ma. F. GmbH ausgestattet. Darin erkennt die Klägerin aufgrund der Gestaltung der Leuchten eine Verletzung der ihr einge-räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Leuchte D. .
Die Boutiquen wurden jedenfalls teilweise von Franchisenehmern betrie-ben, die zwecks einheitlicher Gestaltung verpflichtet waren, die Leuchte E. zu erwerben und in den Boutiquen einzusetzen. Die Verantwortung der Beklag-ten für den Betrieb der Boutiquen und den Erwerb der Leuchten steht zwischen den Parteien in Streit.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten zu verurteilen sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten fest-zustellen. Der Unterlassungsantrag war bezogen auf ein Vervielfältigen sowie Verbreiten der nachfolgend abgebildeten Leuchten:
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Die erste Abbildung (weißer Hintergrund) ist – wie sich indes erst aus Vor-trag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungs-instanz ergibt – einer Designanmeldung des Geschäftsführers der Ma. F. GmbH entnommen. Die weiteren Abbildungen (dunkler Hintergrund) zeigen den Prototyp (jeweils links in den Abbildungen; kupferfarbener Kopf) sowie ein Seri-enmodell (jeweils rechts in den Abbildungen; silberfarbener Kopf) der Leuchte E. aus verschiedenen Ansichten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der für die vorgerichtli-chen Rechtsverfolgungskosten verlangten Zinsen stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abge-wiesen, soweit über sie mit Blick auf den in der Berufungsinstanz übereinstim-mend für erledigt erklärten Auskunftsantrag noch zu entscheiden war. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-tragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt für unbegründet erach-tet.
Es hat angenommen, es könne offenbleiben, ob der Entwurf der Leuchte D. als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG ge- schützt sei. Vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung und dem vorbekannten Formenschatz könne allenfalls aus einer Kombination der einzelnen Gestaltungs-elemente eine Schöpfungshöhe der Gestaltung abgeleitet werden. Daraus resul-tiere allenfalls ein enger Schutzbereich, in den die Leuchte des Serienmodells E. nicht eingreife, weil diese nicht die schöpferischen Eigentümlichkeiten, sondern lediglich urheberrechtlich nicht geschützte Elemente übernehme. Mit
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Blick auf die Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag sowie der Leuchte des Prototyps E. fehle es gegenüber der hiesigen Beklagten jedenfalls so- wohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin mit Blick auf die angegriffene Leuchte des Serienmodells E. nicht bestehen.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gestaltung des Leuchtenent-wurfs D. weise, falls es sich dabei um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele, im konkreten Fall allenfalls einen engen Schutzbereich auf, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leuchtenentwurf D. sei vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung der Auftraggeberin, dem Umstand der Weiterentwicklung der vorhandenen Vitrinenleuchte „I. “ und dem vorbekannten Formenschatz allenfalls in der Kombination aus der Wahl des Größenverhältnis-ses bzw. der Proportionen aus der Länge des Arms und der des Ständers, der Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und dem Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellba-res Scharnier technische Elemente nicht erkennen lasse, ein Ausdruck einer kre-ativen, eigenschöpferischen Leistung eines Urhebers, in dem sich dessen Per-sönlichkeit widerspiegele. Die übrigen Merkmale – schnörkellose und klare For-mensprache, reduzierter optischer Eindruck auf zwei hochglänzende metallene Quader unterschiedlicher Länge, die durch ein weitgehend unsichtbares und stu-fenlos verstellbares Scharnier miteinander verbunden seien, innerhalb des Ge-stells verlegtes Stromkabel, glatte und hochpolierte Oberflächengestaltung – seien entweder vorbekannt oder aufgrund der Aufgabenstellung der Auftragge-berin umgesetzt worden, so dass das Klagemuster bei Berücksichtigung aller
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Umstände des Einzelfalls allenfalls ein geringes Maß an Eigentümlichkeit mit der Folge eines engen Schutzbereichs aufweise. Diese Beurteilung hält der rechtli-chen Nachprüfung stand.
b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst ein-schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfängli-chen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 – Porsche 911, mwN).
In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] – Porsche 911, mwN). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzu-wenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 – Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 – Cofemel). Für die Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] – Levola Hengelo; GRUR
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2019, 1185 [juris Rn. 29] – Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 – Brompton Bicycle). Ein Ge-genstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspie-gelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] – Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] – Brompton Bicycle). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elemen-ten vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] – Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] – Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] – Brompton Bicycle).
Hiermit steht im Einklang, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] – Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist ledig-lich der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Ge-staltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestal-tungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] – Geburtstagszug, mwN).
c) Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe rechtsfehler-frei eine nur geringe Schöpfungshöhe mit der Folge eines engen Schutzbereichs des Klagemusters angenommen.
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aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht weiche von der „Cofemel“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darin ausführt, der Umfang des Schut-zes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] – Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungs-rechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hin-sichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache „Cofemel“ war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Wer-ken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] – Cofemel). Die Aussage des Gerichts-hofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urhe-berrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] – Cofe-mel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] – Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31). Auf die im Einzelfall vorzuneh-mende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.
bb) Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts.
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(1) Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – I ZR 177/80, GRUR 1983, 377 [juris Rn. 15] = WRP 1983, 484 – Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 27] – Le Corbusier-Möbel; Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 13] = WRP 1995, 908 – Silberdistel). Es ist in der Revisionsinstanz jedoch zu überprüfen, ob die Beur-teilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getra-gen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden (BGH, Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 47] = WRP 2015, 1507 – Goldrapper, mwN). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts ge-recht.
(2) Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit den Gestaltungsmerk-malen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Revision die Schutzfähigkeit begründen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind, wobei die Klägerseite die Darle-gungslast dafür trägt, dass die Vitrinenleuchte D. über individuelle Gestaltungs- merkmale verfügt, die über die Verwirklichung einer technischen Lösung hinaus-gehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können. Die Klä-gerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Ge-
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staltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz er-geben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] – Seilzirkus).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung von der Klägerin allenfalls in Bezug auf die folgenden Ele-mente in Kombination dargetan sei: Proportion aus der Länge des Arms und der des Ständers, Gestaltung aus zwei Elementen und der Umstand, dass die Ge-staltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lasse. Es hat sich hierbei mit der Einengung des Gestaltungsspielraums durch die von Seiten der Beklagten vorgegebene Aufgabenstellung befasst und sich mit der Gestaltung der Vorgängerleuchte so-wie auch dem insbesondere von der Beklagten aufgezeigten weiteren vorbe-kannten Formenschatz auseinandergesetzt. Zutreffend hat es hierbei die licht-technisch bedingten Eigenschaften außer Betracht gelassen und über die Einzel-merkmale hinaus auch Feststellungen zum Gesamteindruck getroffen, nament-lich zu einer besonders schnörkellosen und klaren Formensprache, dem redu-zierten optischen Eindruck, der klaren Linienführung, der glatten Oberflächenge-staltung sowie den Proportionen der zweigliedrigen Gestaltung.
(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zwar ange-nommen, auch der Kombination von Merkmalen könne schöpferischer Gehalt zukommen, sodann habe es allerdings die urheberrechtsbegründenden Merk-male auf drei Merkmale beschränkt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der schnörkellosen und klaren Formensprache, dem reduzierten op-tischen Eindruck auf zwei hochglänzende metallene Quader unterschiedlicher Länge, die durch ein weitgehend unsichtbares Scharnier verbunden seien, sowie der durchweg glatten und hochpolierten Oberflächengestaltung teilweise um vor-bekannte Elemente handele. Unter Bezugnahme auf den von der Beklagten vor-
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getragenen Formenschatz hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass al-lenfalls die Kombination der einzelnen (vorbekannten) Elemente und die Verbin-dung mittels eines unsichtbaren Scharniers als schöpferische Leistung in Be-tracht kämen. Diese Feststellung zu einer Kombination von Elementen hat das Berufungsgericht erkennbar auch seiner weiteren Würdigung zugrunde gelegt, in deren Rahmen es nicht lediglich isoliert die einzelnen Merkmale, sondern auch deren Zusammenspiel und die Gesamtheit der Merkmale in den Blick genommen hat.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, Anforderungen der Auftraggeberin hätten den Gestaltungs-spielraum zusätzlich beschränkt, den Vortrag der Klägerin hinreichend berück-sichtigt. Soweit die Revision auf Vortrag der Klägerin verweist, es seien insge-samt vier sehr unterschiedliche Entwürfe vorgelegt worden, bezieht sich dies auf vier unterschiedliche Vorschläge, die in dem der Beklagten überreichten Exposé enthalten waren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt und seiner Subsumtion zu Grunde gelegt, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Exposé mehrere Gestaltungen vorgeschlagen hat und somit mehrere Gestal-tungsmöglichkeiten bestanden haben. Aus dem Bestehen von Gestaltungsalter-nativen allein hat das Berufungsgericht jedoch zu Recht keine schöpferische Ge-staltungshöhe abgeleitet, vielmehr hat es im Rahmen der anzustellenden Ge-samtbetrachtung auch den vorbekannten Formenschatz sowie die Vorgaben der Beklagten berücksichtigt.
2. Ausgehend von einem allenfalls engen Schutzbereich des Werks hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellung und der Vertrieb der Leuchte des Serienmodells E. greife nicht in das der Klägerin eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) der Gestaltung des Leuchtenentwurfs D. ein, der rechtlichen Nachprü- fung stand.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gestaltungselemente, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Leuchtenmodells D. begründen könn- ten, seien im Modell E. nicht übernommen worden. Die Proportionen der Leuchten seien unterschiedlich. Das Serienmodell E. weise eine dreiteilige Gestaltung (Arm, Ständer, Fuß) und ein als solches erkennbares Scharnier auf. Ihr Gelenk offenbare funktionale Merkmale wie Schrauben, die Verortung der Drehachse und die Rasterung der Kopfstabilisierung und wirke damit optisch gröber als das Modell D. . Auch sei der Querschnitt von Mittelteil (Ständer) und Leuchtenarm unterschiedlich. Soweit das Landgericht auf eine Übereinstimmung im Gesamteindruck abgestellt habe, beruhe dies nicht auf einer Übernahme von Merkmalen, die den urheberrechtlichen Schutz begründeten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestim-mung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umge-staltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder ver-wertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungs-rechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich – bis zu einer gewissen Grenze – auch auf vom Original abweichende Ge-staltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] – Porsche 911, mwN).
Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder an-dere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch – sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende – Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und
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ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] – Porsche 911, mwN). Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die ent-lehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nach-bildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zu-stimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet wer-den darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] – Porsche 911, mwN).
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigen-tümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der ei-nander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älte-ren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letzt-lich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] – Porsche 911, mwN). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des
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älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Ge-staltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Ge-staltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911, mwN).
c) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, dass der Gesamteindruck der Gestaltung der Leuchte des Serienmodells E. in diesem Sinne nicht mit dem Gesamteindruck der Gestal- tung des Leuchtenentwurfs D. übereinstimmt.
aa) Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen. Die Revision vermag insoweit keinen Rechts-fehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich mit den jeweiligen Gemein-samkeiten und Unterschieden der sich gegenüberstehenden Gestaltungen aus-einandergesetzt und die tragenden Elemente seiner tatsächlichen Feststellung nachvollziehbar begründet.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ins-besondere nicht den jeweiligen Gesamteindruck außer Acht gelassen. Vielmehr hat es ausdrücklich das Kriterium eines übereinstimmenden Gesamteindrucks für maßgeblich erachtet und einen solchen in tatsächlicher Hinsicht verneint. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Unterschieden und Gemein-samkeiten ergibt sich hinreichend, worin es den Gesamteindruck jeweils gesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei dem Vergleich des Gesamteindrucks die übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Insbesondere hat das Berufungs-gericht auf die abweichenden konkreten Proportionen und Querschnittsverhält-nisse, die abweichende dreiteilige Gestaltung, die abweichende Auffälligkeit des
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Scharniers sowie einen damit verbundenen optisch gröberen Eindruck abgestellt und angenommen, dass damit gerade diejenigen Elemente, welche angesichts der Vorgaben sowie des vorbekannten Formenschatzes allenfalls eine Schöp-fungshöhe begründen könnten, nicht übernommen worden seien. Das Beru-fungsgericht hat sich nicht lediglich mit den Unterschieden, sondern auch mit den den Gesamteindruck der beiden Gestaltungen mitbestimmenden Gemeinsam-keiten befasst und insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese Gemeinsamkeiten nicht auf einer Übernahme von schöp-ferischen Zügen beruhen.
II. Mit Blick auf die weiteren angegriffenen Leuchtengestaltungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Be-gehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte verneint.
1. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag und des Leuchtenprototyps E. fehle es an einer Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte derartige Leuchten nicht an M. -Boutiquen vertrieben habe, wendet sich die Revision zu Recht nicht.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prü-fung einer Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Leuchte gemäß der ersten Ab-bildung im Antrag unberücksichtigt gelassen, dass diese Abbildung einer Design-anmeldung entnommen worden sei und die Registeranmeldung regelmäßig die Vermutung einer Benutzung in naher Zukunft begründe. Der als übergangen ge-rügte Vortrag zur Designanmeldung rechtfertigt nicht die Annahme einer Erstbe-gehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten, weil die Design-anmeldung danach nicht von der Beklagten, sondern vom Geschäftsführer der Ma. F. GmbH stammt. Die Revision verweist insoweit zudem lediglich auf
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einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einge-reichten nicht nachgelassenen Schriftsatz. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht geprüft und rechtsfehlerfrei abgelehnt.
3. Hinsichtlich des Prototyps E. vermag die Revision ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer Erst-begehungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten, rechtsfehler-haft ist.
C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unions-rechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] – Consorzio Italian Management und Catania Multi-servizi, mwN). Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] – Cofe-mel), sich allein auf den für alle Werkkategorien gleichermaßen geltenden recht-lichen Maßstab bezieht und der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks unter Berücksichti-gung der Gestaltungshöhe nicht entgegensteht. Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Ge-richtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen „Infopaq Internatio-nal“ (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie „Pelham u.a.“ (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR
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2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] – Porsche 911). Angesichts der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurtei-lung des Gesamteindrucks der Leuchtenmodelle stellt sich im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Frage, ob es mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vervielfältigung lediglich die schöpferischen Einzelmerkmale betrachtet, die den Urheberrechtsschutz überhaupt erst begründen, und umgekehrt den Ge-samteindruck nicht berücksichtigt.
D. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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