Welche Gegenstände können nicht geschützt werden?
Ideen als solche sind nicht – auch nicht urheberrechtlich – geschützt. Insoweit verbleibt der Grundsatz “die Gedanken sind frei” in jeder Hinsicht. Erst eine konkrete Ausdrucksform der Idee kann Urheberrechtsschutz erlangen: Der Autor eines Buches über die Geschichte Deutschlands mag Urheberrechtsschutz hinsichtlich dieses Buches haben. Er kann deswegen jedoch nicht die “Idee” eines Werkes über die Geschichte Deutschlands untersagen. Wer bspw. eine bestimmte Idee eines Internet-Unternehmens im Wege einer persönlichen geistigen Schöpfung realisiert, geniest Urheberrechtsschutz für die so entstandene Homepage – die Idee als solche kann gleichwohl aufgegriffen werden.
Der Urheberrechtsschutz umfasst i.d.R. nicht Titel (mögl. markenrechtl. Werktitelschutz), Namen, Slogans (streitig) und ähnlich kurze Bezeichnungen. Erfasst werden (mangels Schöpfungshöhe) ebenfalls nicht Massenartikel durchschnittlichen “Schaffens”.
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App-Ideen: Können diese geschützt werden, ohne dafür eine Patent einzutragen?
Laut Gesetz gelten „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ (also Software) nicht als Erfindungen und daher ist eine urheberrechtliche Schutzmaßnahme an sich nicht möglich. Allerdings, geht es bei einer App um ein Computerprogramm und der zugrundeliegende Quellcode kann unter Urheberschutz fallen. Gemäß § 2 UrhG handelt es sich bei einem Computerprogramm um einen Sprachwerk.
„Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ – wie Software gemäß § 1 Abs. 3 Patentgesetz (PatG) bezeichnet wird – gelten laut Gesetz nicht als Erfindung, daher ist eine Patentierung an sich schwierig. Da es sich bei einer App aber grundsätzlich um ein Computerprogramm handelt, kann der unter den Urheberschutz fallen. Denn gemäß § 2 UrhG Abs. I Nr. 1 zählen Computerprogramme zu den Sprachwerken.
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