Neue „GEMA“ für Veranstaltungen: Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR)

Neue Verwertungsgesellschaft in Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt erteilt der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

München. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat mit Bescheid vom 15. September 2014 im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH (GWVR) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt. Alleingesellschafter der GWVR ist der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (bdv).

Das deutsche Urheberrecht gewährt Veranstaltern für ihre unternehmerische Leistung ein eigenes Leistungsschutzrecht, um eine unbefugte Ausbeutung dieser kulturfördernden Leistung zu verhindern (§ 81 Urheberrechtsgesetz). Die Leistungsschutzrechte der Veranstalter nimmt künftig die GWVR wahr. Dazu zählen zum Beispiel das Recht, Live-Mitschnitte von Festivals oder Konzerten im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder bislang unveröffentlichte Aufnahmen im Rundfunk zu senden. Mehrere Unternehmen der Veranstaltungsbranche haben der neuen Verwertungsgesellschaft bereits diese Rechte eingeräumt. Gesetzliche Vergütungsansprüche der Veranstalter, beispielsweise für die Privatkopie, werden weiterhin von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wahrgenommen.

„Mit der GWVR besitzen jetzt 13 Verwertungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb“, erklärt Cornelia Rudloff-Schäffer, die Präsidentin des DPMA. „Das DPMA erteilt nicht nur die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, sondern achtet auch darauf, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.“

Die Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten. Die Berechtigten räumen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein.

Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht. Das DPMA übt diese Aufsicht auf der Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes aus.

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