Einfachste Lichtbilder, selbst Schnappschüsse, werden nach § 72 UrhG wie anspruchsvolle Lichtbildwerke geschützt; lediglich die Schutzdauer beträgt „nur“ 50 Jahre

§ 72 Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.