Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffent-lichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Da-seinsvorsorge, eingesetzt werden. b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als …