Kein konkreter Kontrahierungszwang der GEMA mit Rechteweitergabe-Musikindustrieverein
BGH URTEIL I ZR 11/08 vom 14. Oktober 2010 – Gesamtvertrag Musikabrufdienste a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf …