Zum kerngleichen Verstoß bei einer Textberichterstattung.

1. Durch eine Wortberichterstattung kann im Grundsatz – auch in veränderter Form – ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor erfolgen. Inhaltlich erfasst die Wirkung des Untersagungstenors daher auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen. 2. Zur Anwendung der Kerntheorie auf eine Textberichterstattung im Einzelfall. … LG Frankfurt 2-03 O 152/19 vom 28.10.2019 Die …