Einstweilige Verfügung nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung über Täterhaftung aufgrund Störerhaftung (LG Hamburg)
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen. Zwar hat die Antraggegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragsstellerin …