Framing kann – generell – keine Urheberrechtsverletzung sein, soweit es um die Unterlassung der Homepage-Inhalte geht

Der Antragsgegner selbst ist nicht Täter einer Verletzung des Leistungsschutzrechts des Antragstellers. Von einem durch den Antragsgegner kontrollierten Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Lichtbilds zum Abruf kann keine Rede sein. Vielmehr hat der Antragsgegner den Nutzern seiner Internetseite durch die elektronische Verweisung auf die dort in einem Frame sichtbaren Inhalte der amazon-Seiten lediglich den …