Die Erschöpfung an einer Programmkopie tritt unabhängig davon ein, ob sie körperlich oder unkörperlich in den Verkehr gebracht wurde (Volumenlizenz)
Bei europarechtskonformer Auslegung der Regelung des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG ist von einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Programmkopien auszugehen, auf welche sich auch die Beklagten berufen können. Der Senat hält insoweit an seiner im vorausgegangenen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung im Hinblick auf die Auslegungsgrundsätze des EuGH im Urteil vom 3.7.2012 (GRUR …