Wann sind topografische Daten unabhängig und als solche stets eine Datenbank im urheberrechtlichen Sinn?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vor-liegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

BGH BESCHLUSS I ZR 138/13 vom 18. September 2014 – Topografische Datenbank TK 50

Richtlinie 96/9/EG Art. 1 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 – I ZR 138/13 – OLG München
LG München I
– 2 –
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den recht-lichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Ele-menten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vor-liegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträch-tigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweck-bestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichti-gung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?
– 3 –
Gründe:
I. Der klagende Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Vermessung
und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das
gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK 50) heraus.
Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften
(einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen Bezugssystem
erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Kartenausschnitt):
Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher
und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.
1
2
– 4 –
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines Kar-tenmaterials in soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung sechs Karten die TK 50-Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliegen-den Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfälti-gung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt (LG München, ZUM-RD 2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (OLG München, GRUR 2014, 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenban-ken nach §§ 87a ff. UrhG gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union einzuholen.
3
4
5
– 5 –
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verletzung der Rechte an einer Datenbank gemäß §§ 87a ff. UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Begriff der Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG erfasse eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidi-mensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten deutschen Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinaten-punkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diesen Einzelinformationen nicht um unabhängige Elemente im Sin-ne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG. Die in einer analogen topographi-schen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere Informatio-nen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erheb-lich beeinträchtigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte ent-haltenen Informationen benötige.
2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision gegen die Ver-neinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) und des Begehrens auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) wirksam auf eine Verletzung des Rechts des
6
7
8
– 6 –
Klägers an Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG begrenzt. Der Erfolg der Revi-sion hängt daher davon ab, ob der Beklagte dieses Recht des Klägers verletzt hat.
a) Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG das aus-schließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Teile im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Kartenmaterial des Klägers übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des Klägers verletzt hat, wenn die in Rede stehen-den Karten Datenbanken im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf an-dere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstel-lung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Das Beru-fungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers da-von auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat.
b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
9
10
11
– 7 –
96/9/EG um und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richt-linie auf (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 – I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 941 = WRP 2005, 1538 – Marktstudien). § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb richt-linienkonform auszulegen.
aa) Der Senat geht – ebenso wie das Berufungsgericht – davon aus, dass eine topographische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG kön-nen neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente ge-schützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen Ei-genschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.
Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch systema-tisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orien-tiert sich – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – am so genannten deut-schen geographischen Einheitsnetz. Dabei handelt es sich um eine Hilfskon-struktion zur Bestimmung der absoluten Lage eines Einzelpunktes auf der drei-dimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweidi-mensional darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des Gitternetzes und kann über diese Koordina-ten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des Gitternetzes lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der Erdoberflä-che entnehmen.
bb) Als nicht abschließend geklärt anzusehen ist aber, welche Anforde-rungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach Art. 1 Abs. 2 der Richtli-nie 96/9/EG zu stellen sind. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage.
12
13
14
– 8 –
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstleri-schen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 C-444/02, Slg. 2004, I 10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 Fixtures-Fußballspielpläne II).
(2) Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, ob die aus dem jeweiligen Kartenmaterial des Klägers übernommenen Daten, die die Beschaffenheit be-stimmter Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG darstellen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird das Vorliegen unabhängiger Elemente abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Landkarte die zusammengefügten In-formationen in der vorgenannten Art ineinander verschmolzen und hierdurch aufeinander bezogen seien. Dadurch erhalte die Landkarte ihren eigentlichen Informationswert, der weit über den Wert der punktuellen Information hinausge-he (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 7; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 87a Rn. 10 UrhG; Wiebe, CR 2014, 1, 2 f.; wohl auch Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 13). Dagegen wird von anderen angenommen, dass bereits die Information, was sich an einer bestimmten Geokoordinate befinde, ausreichend sei, um ihre Unabhängigkeit anzunehmen. So schließe die Möglichkeit, die Ein-zelinformation auch in ihrer Kombination zu nutzen, deren einzelne Zugänglich-keit nicht aus, sondern sei nur deren Folge (vgl. LG München, GRUR 2006, 225, 226 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2006 17 O 633/05, juris Rn. 26 ff.;
15
16
17
– 9 –
LG Leipzig, BeckRS 2013, 2896; Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger aaO § 87a UrhG Rn. 17, 105).
cc) Dabei hängt die Frage, ob bei topographischen Karten die Trennung der Daten vom topographischen Zusammenhang ihren Informationswert beein-trächtigt, davon ab, nach welchen Maßstäben dieser Wert zu bestimmen ist.
(1) Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Min-derung des Werts der Information durch die Trennung dazu führt, dass die Da-ten nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Daten einer einzelnen Begeg-nung einer Fußballmeisterschaft, die aus dem Datum, der Uhrzeit und der Iden-tität der Mannschaften einer bestimmten Begegnung bestehen, einen selbstän-digen Informationswert besitzen und daher unabhängige Elemente einer Da-tenbank darstellen können, selbst wenn das Interesse an einer Fußballmeister-schaft weitergehend in der Gesamtberücksichtigung der einzelnen Begegnun-gen dieser Meisterschaft liegt (EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 33 f. Fixtures-Fußballspielpläne II) und die Spielpläne deshalb weitere Informationen umfas-sen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die In-formation, auf welchem Platz einer Chart-Liste sich ein Musikstück befindet, für sich genommen einen Aussagegehalt hat, und es dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und Inhalte der Chart-Liste insgesamt bedarf (vgl. BGH, Ur-teil vom 21. Juli 2005 I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 42 HIT BILANZ). Hieraus ergibt sich, dass es der Qualifizierung einer Information als unabhängiges Ele-ment nicht entgegensteht, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank nicht vollständig, sondern nur teilweise befriedigt. Für den Streitfall würde dies bedeuten, dass die in einer topographischen Landkarte enthaltenen einzelnen Daten, etwa die Information, ob es in einer bestimmten Ortschaft eine Kirche gibt oder diese Ortschaft an einem Fluss liegt, einen selbständigen In-formationswert haben können, selbst wenn das Interesse des Nutzers der Karte
18
19
– 10 –
sich auf weitere Informationen beziehen wird, wie zum Beispiel die Entfernung zum eigenen Standort und die Art der von dort zum Zielort führenden Verkehrs-verbindungen oder etwa die Lage der Ortschaft, in der sich die Kirche befindet. Deshalb kommt es aus Sicht des Senats darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Wertes eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung schon dann zu verneinen ist, wenn das Element noch über einen Informationswert verfügt, oder ob in die Beurteilung der Beeinträchtigung des Informationswerts des Elements nach der Trennung die Zweckbestimmung der jeweiligen Samm-lung und das sich daraus ergebende typische Nutzerverhalten einzubeziehen sind.
Ist Ersteres der Fall, wären die Elemente einer topographischen Landkar-te unabhängig, weil die mit jedem Koordinatenpunkt auf der Karte verbundene Information auch nach der Trennung erhalten bleibt. Ist dagegen Letzteres ent-scheidend, wären die Elemente einer topographischen Landkarte nicht unab-hängig.
(2) Eine topographische Landkarte zeichnet sich dadurch aus, dass sie in generalisierender und symbolisierender Weise topographische Informationen in leicht wahrnehmbarer Form darstellt und auf diese Weise nicht nur die räumli-che Belegenheit dieser Informationen für sich genommen, sondern in ihrem räumlichen Kontext zu anderen dargestellten Informationen sichtbar macht. Durch diese Art der Darstellung hat der Nutzer die Möglichkeit, sich räumlich in Bezug auf seinen Standort und ein mögliches Ziel zu orientieren und eine Ver-änderung seines Standortes zu planen und durchzuführen. Zwar ist es auch möglich, einer Landkarte bestimmte Einzelinformationen wie zum Beispiel alle in dem betreffenden Gebiet liegenden Kirchen oder Orte und damit Elemente mit einem selbständigen Informationswert zu entnehmen. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Landkarte vollständig nach den entsprechenden Symbolen ab-zusuchen. Dies entspricht im Normalfall nicht der zweckentsprechenden Nut-
20
21
– 11 –
zung einer Landkarte als eines spezifisch auf die generalisierende und leicht lesbare Abbildung topographischer Informationen in ihrem räumlichen Kontext zueinander zugeschnittenen Mediums. Anders als ein Verzeichnis über das Vorhandensein bestimmter Informationen, etwa aller Kirchen eines Landkrei-ses, dient eine topographische Landkarte in ihrer zweckentsprechenden An-wendung nicht allein der Vermittlung der Kenntnis über eine einzelne Informati-on, wie des Vorhandenseins einer Kirche in einem Ort, sondern sie ermöglicht dem Nutzer bestimmungsgemäß eine umfassende Orientierung über das dar-gestellte Gebiet.
Für die Berücksichtigung der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogenen Zweckbestimmung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltli-cher Hinsicht nach der Trennung spricht auch Erwägungsgrund 17 der Richtli-nie 96/9/EG. Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematogra-phischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den An-wendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG. Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalten (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Koch in Ahl-berg/Götting, Beck´scher Online-Kommentar UrhG, Stand: 1. September 2013, § 87a Rn. 10). Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematographi-schen, literarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Diese Maßstäbe sind nach Ansicht des Senats auf eine
22
– 12 –
topographische Landkarte übertragbar, in der die Einzelinformationen in einer bestimmten Reihenfolge zueinander angeordnet und aufeinander bezogen sind. Werden sie aus diesem Gesamtgefüge gelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt.
Büscher Pokrant Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.09.2012 – 7 O 18006/07 –
OLG München, Entscheidung vom 13.06.2013 – 29 U 4267/12 –

2 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert