Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das – wie andere frühere Gesetzesänderungen ebenso – die Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen zum Ziel hat, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist jetzt in Kraft getreten. Für Altabmahnungen bis 8.10.2013 enthält es die Übergangsregelung, dass diese nach bisherigem Recht behandelt werden (sollen). Im übrigen sollen u.a. die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing auf dem Gebiet des Urheberrechts begrenzt werden.
Die neue Vorschrift § 97 a Abs. 3 UrhG bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten auf Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,- gedeckelt wird. Bei Anwendung der 1,3-Regelgebühr entspricht dies aktuell Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- (netto). Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist.
Vielen Dank für die Meldung.
Woher nehmen Sie die Übergangsregelung, ich habe dazu nichts weiter im Gesetz gefunden, können Sie mir auf die Sprünge helfen?
Viele Grüße aus Lübeck!