Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht, im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht gibt keinen Freibrief für künftige Rechtsverletzungen
a) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder …