Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG
a) Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugäng-lich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG. b) Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr …