Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht

BGH URTEIL  I ZR 41/12 Rechteeinräumung Synchronsprecher BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 A, Bd, Cl; UrhG § 11 Satz 2, § 31 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1; UKlaG § 1 Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und …

Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergü-tung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen

a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 – Ho-norarbedingungen Sendevertrag). …