Bei Werken der angewandten Kunst sind dieselben Ausschließlichkeitsrechte zu gewähren; dieser Grundsatz hat keinen Einfluss auf den Schutzbereich

Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 – Cofemel), be-sagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben …

Bekleidung kann nicht schon dann urheberrechtlich geschützt sein, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorruft.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck …