1. „Drohnen-Panoramafreiheit“-Entscheidung
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof entschied, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mithilfe einer Drohne gefertigt wurden, nicht unter die sogenannte Panoramafreiheit fallen. Dies bedeutet, dass solche Aufnahmen ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig sind.
Relevante Normen:
- § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit)
- § 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Hintergrund: Im konkreten Fall wurden Fotos einer öffentlich zugänglichen Kunstinstallation mithilfe einer Drohne aus der Luft aufgenommen und veröffentlicht. Der BGH stellte klar, dass die Panoramafreiheit nur für Aufnahmen gilt, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden. Aufnahmen aus der Luft mittels Drohne fallen nicht darunter. Die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Urhebers stellt somit eine Verletzung des Urheberrechts dar. Diese Entscheidung schafft Klarheit über die Grenzen der Panoramafreiheit, insbesondere im Kontext neuer Technologien wie Drohnen.
2. „Namensnennung im Urhebervertragsrecht“-Urteil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.06.2023 – I ZR 42/21
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof bekräftigte, dass das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 UrhG in seinem Kern unverzichtbar ist. Das bedeutet, dass Urheber grundsätzlich das Recht haben, als solche genannt zu werden, und dieses Recht nicht vollständig abgetreten oder ausgeschlossen werden kann.
Relevante Normen:
- § 13 UrhG – Anerkennung der Urheberschaft
Hintergrund: In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Urheber vertraglich auf sein Recht auf Namensnennung verzichten kann. Der BGH entschied, dass solche Vereinbarungen zwar modifiziert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts von Urhebern, insbesondere bei der öffentlichen Nutzung ihrer Werke. Es stärkt die Position von Kreativen in Vertragsverhandlungen und schützt ihre Anerkennung als Schöpfer.
3. „Urheberrechtsschutz trotz Rechtsverstoß“-Urteil
Aktenzeichen: LG Köln, Urteil vom 01.07.2021 – 14 O 86/20
Entscheidung: Das Landgericht Köln entschied, dass ein Lichtbildwerk urheberrechtlichen Schutz genießen kann, selbst wenn bei seiner Erstellung möglicherweise Rechte Dritter verletzt wurden. Dies bedeutet, dass die Schutzfähigkeit eines Werkes unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Entstehung beurteilt wird.
Relevante Normen:
- § 2 UrhG – Geschützte Werke
- § 72 UrhG – Lichtbilder
Hintergrund: Im vorliegenden Fall wurde ein Foto angefertigt, das ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers abbildete. Das Gericht stellte fest, dass das Foto dennoch eigenständigen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk genießt. Die Verletzung der Rechte des abgebildeten Werkes spielt für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des neuen Werkes keine Rolle. Dieses Urteil ist wegweisend, da es die Eigenständigkeit von Werk- und Urheberrechtsschutz betont.
Urheberrecht
Diese aktuellen Entscheidungen verdeutlichen die Vielschichtigkeit des Urheberrechts und dessen Bedeutung im digitalen Zeitalter. Während das Urteil zur Drohnen-Panoramafreiheit die rechtlichen Grenzen neuer Technologien wie Drohnen aufzeigt, stärken die anderen Urteile die Rechte der Urheber, insbesondere hinsichtlich ihres Namens und der Schutzfähigkeit ihrer Werke. Diese Entscheidungen bieten Orientierung für Kreative, Unternehmen und die allgemeine Rechtsprechung.