Rapidshare ist Host-Provider, der ab Kenntnis der Urheberrrechstverletzungen als Störer haftet

BGH URTEIL I ZR 18/11 – Alone in the Dark UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10 a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben …