Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten
a) Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindest-bestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Ein-druck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. …