Hier ist eine Erläuterung der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte inklusive ihrer Schranken.
1. Urheberrechte
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Es entsteht mit der Schaffung des Werkes und steht ausschließlich dem Urheber zu.
1.1. Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG)
a) Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
Der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
- Schranke: Wenn das Werk in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel dient, kann es veröffentlicht werden (BGH, Urteil vom 10.10.1991 – I ZR 147/89 „Schweigen im Walde“).
b) Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
Der Urheber hat das Recht auf Namensnennung.
- Schranke: Wenn ein Werk in der Werbung verwendet wird und die Nennung unzumutbar wäre (OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2013 – 5 U 222/11).
c) Entstellungsschutz (§ 14 UrhG)
Veränderungen des Werkes dürfen nicht die berechtigten Interessen des Urhebers verletzen.
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 17.11.2014 – I ZR 177/13 („Pippi-Langstrumpf-Kostüm“): Eine starke Verfremdung kann den Entstellungsschutz verletzen.
1.2. Verwertungsrechte (§§ 15-24 UrhG)
a) Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Der Urheber entscheidet über Kopien seines Werkes.
- Schranke: Privatkopie (§ 53 UrhG), wenn keine DRM-Sperren umgangen werden (BGH, Urteil vom 27.11.2013 – I ZR 24/13 „UsedSoft II“).
b) Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Der Urheber bestimmt, wie sein Werk in den Verkehr gebracht wird.
- Schranke: Erschöpfungsgrundsatz: Nach dem ersten Verkauf einer CD oder eines Buches erlischt das Verbreitungsrecht (EuGH, Urteil C-128/11 „UsedSoft“).
c) Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Regelt, ob ein Werk in einer Ausstellung gezeigt werden darf.
- Schranke: Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).
d) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Der Urheber bestimmt, ob sein Werk öffentlich präsentiert wird.
- Schranke: Schulische Nutzung (§ 60a UrhG).
e) Senderecht (§ 20 UrhG)
Das Recht, ein Werk über Fernsehen oder Radio zu senden.
- Schranke: Kabelweitersendung (§ 20b UrhG).
f) Online-Recht (§ 19a UrhG)
Regelt das öffentliche Zugänglichmachen im Internet.
- Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 („GS Media“): Hyperlinks können eine Urheberrechtsverletzung sein.
1.3. Bearbeitungen und Umgestaltungen (§§ 23, 24 UrhG)
a) Bearbeitungen (§ 23 UrhG)
Bearbeitungen (z. B. Übersetzungen) erfordern eine Zustimmung.
- Schranke: Zitatrecht (§ 51 UrhG).
b) Freie Benutzung (§ 24 UrhG, abgeschafft)
Früher durfte ein Werk frei genutzt werden, wenn es in der neuen Form nicht mehr als Original erkennbar war. Seit 2021 gilt nur noch das Transformationsrecht (§ 23 UrhG n.F.).
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 31.05.2016 – I ZR 44/14 („Metall auf Metall III“): Sample-Nutzung war nach § 24 UrhG strittig.
2. Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte (§§ 70-87 UrhG) schützen keine kreativen Werke, sondern Investitionen und technische Leistungen.
2.1. Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG)
Kritische Editionen gemeinfreier Werke genießen 25 Jahre Schutz.
- Schranke: Wissenschaftliche Nutzung (§ 60c UrhG).
2.2. Schutz nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
Unerst veröffentlichte Werke genießen 25 Jahre Schutz.
- Schranke: Zitatrecht (§ 51 UrhG).
2.3. Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)
Fotos sind 50 Jahre geschützt.
- Schranke: Panoramafreiheit (§ 59 UrhG, z. B. für Architekturaufnahmen).
2.4. Schutz von Filmherstellern (§ 94 UrhG)
Filme genießen 50 Jahre Schutz.
- Schranke: Bildungsausnahmen (§ 60a UrhG).
2.5. Schutz von Datenbanken (§ 87a UrhG)
Datenbankhersteller erhalten 15 Jahre Schutz.
- Schranke: Wissenschaftliche Nutzung (§ 60d UrhG).
3. Schranken des Urheberrechts (§§ 44a-63 UrhG)
Schranken erlauben unter bestimmten Bedingungen eine Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers.
3.1. Bildung und Wissenschaft (§§ 60a-60f UrhG)
- Zulässig: Nutzung von 15 % eines Werkes in Schulen und Hochschulen.
- Unzulässig: Kommerzielle Nutzung.
3.2. Zitate (§ 51 UrhG)
Zitate sind erlaubt, wenn sie zur Auseinandersetzung mit dem Werk dienen.
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 228/18 („AfD-Politiker-Interview“): Ein Screenshot mit Zitat war zulässig.
3.3. Privatkopie (§ 53 UrhG)
- Erlaubt für den privaten Gebrauch.
- Unzulässig bei DRM-geschützten Inhalten.
3.4. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)
Gebäude dürfen von öffentlichen Plätzen fotografiert werden.
- Rechtsprechung: EuGH, Urteil C-161/17 („Cordoba-Brücke“): Einschränkungen durch nationale Gesetze möglich.
4. Was wir als Urheberrechtler tun
- Vertragsgestaltung & Lizenzierung
- Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen (Nutzungsrechte, Vergütungsmodelle)
- Verhandlung von Film-, Musik- und Verlagsverträgen
- Durchsetzung von Rechten
- Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
- Vertretung in Gerichtsverfahren (Plagiatsfälle, Filesharing)
- Schrankenprüfung & Beratung
- Prüfung, ob eine Nutzung unter eine gesetzliche Schranke fällt
- Beratung bei der Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen
- Medienrecht & Digitalisierung
- Beratung zu Online-Plattformen und Social Media
- Compliance-Prüfungen für Verlage und Streaming-Dienste