Der Urheber wird in seinen ideellen und materiellen Interessen geschützt. Der Urheber hat ein Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach er beispielsweise entscheiden kann, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch das Verwertungsrecht des Urhebers geschützt, welches zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen kann.
Die Feststellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall generell nur vor Gericht möglich.
Des Weiteren steht dem Urheber das Recht der Lizenzvergabe zu. Hierbei ist zu beachten, dass neben den normalen Lizenzen auch so genannte ausschließliche Lizenzen vergeben werden können, welche den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen und dem Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis einräumen.
Da sich die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen oft als schwierig erweist, wird von den meisten Gerichten eine fiktive Lizenzgebühr bestimmt, welche sich in ihrer Höhe an den Lizenzgebühren orientiert, die der Urheber tatsächlich hätte fordern können. Weitere Grundlage für den Schadenersatz kann zum Beispiel der hypothetisch berechnete entgangene Gewinn sein. Der Verstoß gegen ein Urheberrecht bringt auch strafrechtliche Sanktionen mit sich. Er wird mit bis zu drei Jahren, in gewerblichen Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren, Freiheitsstrafe geahndet.