Entstehung und Umfang des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht.
Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können.
Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden. Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist  lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar.
Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, d.h. je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können. Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, beispielsweise dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar. Zulässig ist zudem die Vervielfältigung eines Werkes zum privaten Gebrauch, soweit keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.