Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht

BGH URTEIL  I ZR 41/12 Rechteeinräumung Synchronsprecher

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 A, Bd, Cl; UrhG § 11 Satz 2, § 31 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1; UKlaG § 1

Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Fortführung von BGHZ 193, 268 – Honorarbedingungen Freie Journalisten).

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – I ZR 41/12 – KG Berlin

LG Berlin – 2 –

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck unter anderem die Interessen der Synchronschauspieler wahrnimmt. Die Beklagte stellt Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Sie legt ihren Ver-trägen mit Synchronschauspielern eine Mustervereinbarung zugrunde, die unter anderem die aus dem unten wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Klau-seln enthält. Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam und nimmt die Be-klagte gestützt auf § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB auf Unterlassung der Verwendung dieser Regelungen in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-mitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchron-schauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchronisation von Filmen folgende Vertragsklauseln zu verwenden:

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I.

 

… wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.), an denen der Mitarbeiter mit-wirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend insgesamt als „Werk“ bezeichnet, Folgendes ver-einbart:

 

Klausel Nummer 1.

 

Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs- oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbegrenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und soweit recht-lich zulässig für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögens-rechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen mit und ohne technischen Hilfsmitteln benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

1.1.

die Wiedergabe der Tonaufnahmen in jeglicher Form und Reihenfolge, ein-schließlich der Vorführung bzw. Wiedergabe als von einer Figur, Puppe, einem Roboter oder anderem Gegenstand gesprochen bzw. wiedergegebene Ton- oder Sprachäußerung und in jeder anderen Form, die Aufnahmen oder Texte öffentlich wahrnehmbar zu machen. Eingeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück und zur Vertonung des Werkes sowie das Recht der Aufführung, Vervielfältigung und Verbreitung des so bearbeiteten Werkes;

1.2.

jede Form von Video- und Computerspielen, Computerprogrammen, Klingeltönen und anderen akustischen oder visuellen Anrufmeldungen für Telefone und Tele-kommunikationseinrichtungen aller Art, Verwendung des Internets, auch mit Spielservern;

1.3.

die Befugnis, das Werk oder Teile davon beliebig zu bearbeiten und in andere vi-suelle, musikalische, akustische und sonstige Darstellungsformen und anderer Arten von Werken zu übertragen, zum Beispiel Hörspiele, Hörbuch, Trickfilme, Comics, Computerspiele, Bühnenstücke usw.;

1.4.

eingeschlossen das Recht, Teile des Werkes, zum Bespiel Soundtrack, akusti-sche Beiträge wie Stimmen, Texte usw. isoliert zu bearbeiten und für die Herstel-lung anderer Werke (Filme, Spielfilme, Zeichentrickfilme, Computerspiele, Klin-geltöne oder andere akustische oder visuelle Anrufmeldungen für Telefone und Telekommunikationseinrichtungen aller Art usw. usf.) zu nutzen und zu verwer-ten;

 

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1.5.

die Merchandisingrechte jeglicher Art von Waren und Leistungen, das heißt das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werkes durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwen-dung von Stimmen in einer Beziehung zum Werk stehen;

1.6.

die Tonträgerrechte, das heißt das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Ver-mietung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Ton-trägern einschließlich digitaler und anderer Speichertechniken, die unter Verwen-dung des Original-Soundtracks des Werkes oder unter Nacherzählung, Neuge-staltung oder sonstige Bearbeitung der Inhalte gestaltet werden, sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst öffentlich vorzufüh-ren;

1.7.

das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mit-tels Tonträger, zum Beispiel Hörbuch, sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;

1.8.

sonstige Rechte zur Nutzung und Verwertung von Sprache, Stimme, Songs usw. in allen Medien auch unabhängig von dem Werk oder der Produktion und in Kombination mit anderen Werken z.B. im Rahmen von Bühnenaufführungen, Musicals, Live-Shows, Freizeit-/Themenparks, Vergnügungsveranstaltungen oder sonstigen Aufführungen oder Veranstaltungen; eingeschlossen ist das Recht zur Weiterentwicklung des Werkes/der Leistungen des Mitarbeiters und deren um-fassende Verwertung in Fortsetzungen und als Serie;

1.9.

alle Rechtseinräumungen und Ermächtigungen an die Firma durch diese Verein-barungen erfolgen auch für alle Einzelelemente und … Beiträge des Mitarbeiters, die letztendlich nicht in ein Werk eingeflossen sind. Die Firma ist somit auch zur umfassenden Nutzung und Auswertung einzelner Elemente und Teile (z.B. Soundtrack, Stimmen) und einzelner Beiträge als solche im gleichen Umfang wie zur Nutzung des gesamten Werkes oder Teilen davon berechtigt.

Vom Verbotsbegehren ausgenommen ist die Verwendung von Elementen des vorstehenden Klauselwerks, sofern sich die vom Verwender in Anspruch ge-nommenen Nutzungsbefugnisse auf bekannte und/oder unbekannte Nutzungsar-ten des Filmwerks selbst beziehen, in welches die Synchronisationsleistungen des Mitarbeiters Eingang finden.

 

II.

 

Klausel Nummer 4.

 

Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor- oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte un-ter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronschau-spielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von Sprechleistungen für die Synchro-nisation von Filmen folgende Vertragsklauseln, soweit sie unterstrichen sind, zu verwen-den:

I. … wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.) an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfol-gend insgesamt als „Werk“ bezeichnet, Folgendes vereinbart:

Klausel Nummer 1.

Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs- oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbe-grenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und – soweit rechtlich zuläs-sig für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der um-fassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen – mit und ohne technischen Hilfsmitteln – benötigt und die mit dem vereinbarten Hono-rar abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

II. Klausel Nummer 4

Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor- oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeiten-den Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen (KG, GRUR-RR 2012, 362 = ZUM-RD 2012, 519). Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Beru-fungsgericht die angegriffenen Klauseln für wirksam erachtet hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Soweit das Berufungsgericht die Verwendung eines Teils der angegrif-fenen Regelungen untersagt hat, ist es von einem Verstoß der insoweit ver-wendeten salvatorischen Klauseln gegen das Transparenzgebot im Sinne von

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§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgegangen. Die in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln hat es dagegen nicht für unwirksam erachtet und insoweit einen Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verneint.

Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als reine Leistungsbeschrei-bungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen seien. Jedenfalls hiel-ten die Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Den Vorschriften der § 31 Abs. 5 und § 88 Abs. 1 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne Nutzungsrechts-übertragungen zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Daran habe sich auch nichts durch die Neufassung des Ur-heberrechtsgesetzes 2002 und die Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung gemäß § 11 Satz 2 UrhG geändert. Die angegriffenen Klauseln ver-stießen auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Urheberrecht unter der Prä-misse einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte stehe, sei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ein Interesse des Verwerters in der Filmbranche an einer umfassenden Rechteübertragung gegeben.

II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5, §§ 88 ff. UrhG.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Bewertung der Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen

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Geschäftsbedingungen zu. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allge-meinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall.

Entgegen der Auffassung der Revision führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wo-nach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine wei-tergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsver-trages erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 392 – Comic-Übersetzungen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. Eine Anwendung der Auslegungs-regel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht.

Vertragliche Regelungen, die wie im Streitfall die Übertragung urhe-berrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertragli-chen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatauto-nomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertrag-liche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach

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§§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharak-ters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkret-individuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 16 ff. Honorarbedingungen Freie Journalis-ten, mwN). Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der ver-traglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 Honorarbedingungen Freie Journalisten, mwN).

b) Die Revision macht erfolglos geltend, den §§ 88 ff. UrhG lasse sich das gesetzliche Leitbild entnehmen, dass dem Filmhersteller lediglich der Er-werb filmbezogener Nutzungsrechte erleichtert werde, während filmfremde Verwertungen nicht zu den schützenswerten Interessen des Verwerters zuzu-rechnen seien. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass auch die Regelung des § 88 Abs. 1 UrhG als Sondervorschrift gegenüber § 31 Abs. 5 UrhG kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN; BGHZ 193, 268 Rn. 53 Honorar-bedingungen Freie Journalisten). Daran fehlt es im Hinblick auf § 88 Abs. 1 UrhG ebenso wie in Bezug auf die weiteren Bestimmungen gemäß § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 UrhG. Diese Vorschriften sind wie § 31 Abs. 5 UrhG und der Übertragungszweckgedanke bloße Auslegungsregeln (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005, 1542 Der

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Zauberberg; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. IV/270, S. 98 zu § 98 des Entwurfs und S. 100 zu § 99 des Entwurfs; Katzenberger in Schri-cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 88 Rn. 2, § 89 Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 88 Rn. 1 ff., § 89 Rn. 1 f., § 92 Rn. 2). Dem Umstand, dass die besondere, gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich vorrangige Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG auf eine umfassende Rechteeinräumung zu Gunsten des Filmher-stellers abzielt (vgl. BGH, GRUR 2005, 937, 939 Der Zauberberg), kann nicht die gesetzliche Grundentscheidung entnommen werden, dass Nutzungsrechte, die über die filmische Verwertung im engeren Sinne hinausgehen, beim Urhe-ber verbleiben müssen. Für filmferne Rechte gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze des § 31 Abs. 5 UrhG.

2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass der Verwerter in der Filmbranche selbst dann ein schützenswertes Interesse an einer umfassen-den Rechteübertragung habe, wenn man von einer urheberrechtlichen Prämis-se einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte ausgehe. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die aus den §§ 88 ff. UrhG folgende gesetzliche Wertentscheidung außer Acht ge-lassen, wonach die filmfremde Verwertung gerade nicht zu den schützenswer-ten Interessen des Verwerters zähle.

Wie dargelegt, stellen die §§ 88 ff. UrhG keine gesetzliche Grundent-scheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots dar, sondern haben den Cha-rakter von Auslegungsregeln. Es liegt in der Natur der Ersatzfunktion von Aus-legungsregeln, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für abweichende Ver-

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tragsgestaltungen lassen (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 17 Honorarbedingungen Freie Journalisten).

b) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Gründe, die das Be-rufungsgericht für die Einbeziehung der filmfernen Verwertungsrechte über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Rechteeinräumung hinaus angeführt ha-be, könnten nicht überzeugen. Mit ihren insoweit ausgeführten Rügen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine Auswer-tung der Rechte in dieser Branche in der Regel nur zeitnah möglich sei, meint die Revision, ein Zusammenhang mit der zeitlichen Komponente der Verwer-tung sei nicht ersichtlich. Damit kann sie nicht durchdringen. Dass der Verwer-ter in Fällen, in denen das Werk nach den Marktgegebenheiten nur innerhalb eines kurzen Zeitraums verwertbar ist, ein Interesse daran hat, die insoweit er-forderlichen Rechte bereits im ursprünglichen Vertrag mit dem Urheber zu er-werben, um nicht später erneut in Verhandlungen eintreten zu müssen, liegt auf der Hand. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt unzutreffend im Hinblick auf die Filmbranche von einem nur begrenzten Auswertungszeitraum ausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht erfahrungswidrig.

bb) Der Einwand der Revision, es erschließe sich nicht, weshalb die feh-lende Möglichkeit des Künstlers, seine Rechte selbst zu verwerten, es rechtfer-tigen sollte, ihn mittels eines AGB-Klauselwerks völlig rechtlos zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, dass die Annahme der fehlenden eigenen Verwertungsmöglichkeit durch den Synchronschauspieler unzutreffend ist. Es ist deshalb frei von Rechtsfehlern, dass das Berufungsge-

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richt die – entgeltliche – Einräumung der entsprechenden Rechte an die Beklag-te als interessengerecht angesehen hat.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die früher als „Randnutzungen“ bezeichneten Verwertungs-möglichkeiten, wie zum Beispiel das Merchandising und die Verwendung als Klingeltöne, gehörten heute zu den Kernbereichen der Filmauswertung, um auch im Interesse der Synchronschauspieler die Produktionsmittel aufzu-bringen. Soweit die Revision geltend macht, es entspreche keineswegs einer branchenüblich überkommenen Handhabung, auch filmferne Verwertungsrech-te pauschal zu vereinnahmen, setzt sie ihre eigene Bewertung der Interessen-lage der Vertragsparteien an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters, ohne Rechtsfehler darzutun. Ihr Einwand, derartige Klauseln würden erst in jüngerer Zeit unter dem Diktat der US-amerikanischen Filmindustrie auch den deutschen Filmherstellern und Synchronfirmen aufgegeben, bestätigt zudem die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Bedürfnis der Beklagten besteht, sich auch die entsprechenden Rechte für eine filmferne Verwertung einräumen zu lassen. Soweit die Revision vorbringt, filmferne Verwertungshandlungen kämen in der Praxis nur in Ausnahmefällen tatsächlich vor, und zwar allenfalls bei „Block-buster-Erfolgen“, ist ebenfalls kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts darge-tan. Insbesondere spricht dies nicht gegen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Verwerters an der Einräumung filmfremder Rechte. Da ein Ver-tragsschluss zwischen der Beklagten und dem Synchronschauspieler notwen-dig vor einer Vermarktung des Films im deutschen Sprachraum erfolgt, ist es auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Film auf diesem Markt ein „Blockbuster-Erfolg“ wird.

dd) Den angegriffenen Klauseln lässt sich auch im Übrigen keine unan-gemessene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen

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Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer Vertrags-zweck für sämtliche denkbaren Verträge der Beklagten, denen sie die streitge-genständlichen Bestimmungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der möglichen Verwertungshandlungen der von der Klägerin hergestellten Syn-chronfassungen nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in den Allge-meinen Vertragsbedingungen selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks bei-trägt und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 23 Honorarbedin-gungen Freie Journalisten).

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine sogenannte „Buy-Out-Regelung“ werde insbesondere in der Filmbranche als wirksam angesehen, sofern nur eine im Verhältnis dazu redliche Pauschalvergütung vereinbart wer-de. Soweit eine nachträgliche Vergütung im Rahmen von § 32a UrhG praktisch kaum durchführbar sein sollte, hätte ein solcher Umstand keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung, sondern könne allenfalls bei der Beur-teilung der Pauschalvergütung eine Rolle spielen. Auch gegen diese Beurtei-lung wendet sich die Revision vergeblich.

Die Revision macht geltend, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem Umstand, dass in den All-gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Übertragung von film-fremden Rechten keine gesonderte Vergütung vorgesehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Revision stützt sich insoweit unzutreffend auf das in § 11 Satz 2 UrhG geregelte Prinzip der angemessenen Vergütung. Dieses Prinzip hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Gegenleistung, insbesondere den Umfang

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der im Streitfall angegriffenen Rechteeinräumung (vgl. BGHZ 193, 268 Rn. 21 Honorarbedingungen Freie Journalisten). Entgegen der Ansicht der Revision liegt in einer fehlenden Aufschlüsselung des Honorars im Hinblick auf die Ein-räumung filmferner Rechte auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Honorarregelungen nicht Gegenstand des Klageantrags sind. Im Übrigen lässt eine Klausel, die die Übertragung sowohl filmspezifischer als auch filmferner, mithin aller Rechte gegen Einräumung eines bestimmten Vergütungsbetrages bestimmt, keine nach dem Transparenzgebot unzulässi-gen ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender erkennen. – 14 –

III. Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher

Kirchhoff Löffler

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2008 – 4 O 91/08 –

KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2012 – 23 U 192/08 –

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