Verletzung des Urheberrechts liegt schon bei unerlaubter Werbung vor

Ob Möbel oder Musik – das Urheberrecht reicht weit. Und schon die unerlaubte Werbung kann zu Verstößen gegen das Urheberrecht führen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mit gleich drei Urteilen vom 5. November 2015 haben die Karlsruher Richter das Urheberrecht entscheidend gestärkt (I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13).

 

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht beinhaltet auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Das hat der BGH mit diesen drei Entscheidungen klargestellt.

 

Gleich zwei Mal verletzte ein italienisches Unternehmen in Deutschland geltende Urheberrechte. Das Unternehmen bewarb auf seiner auch in Deutschland zugänglichen Webseite und in verschiedenen anderen Medien bestimmte Designermöbel bzw. eine spezielle Leuchte. Dagegen klagte jeweils die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Unterlassung und Schadensersatz. Wie schon in den ersten Instanzen war sie auch vor dem BGH erfolgreich.

 

Im dritten Fall ging es schließlich um einen nicht autorisierten Mitschnitt eines Live-Konzerts, der von einem Händler als DVD im Internet angeboten wurde. Auch dies sei ein Verstoß gegen das Urheberrecht und gegen das Verbreitungsrecht des Künstlers an seinen Werken, entschied die Karlsruher Richter.

 

Grundsätzlich erkannte der BGH, dass schon die Werbung für die urheberrechtlich geschützten Produkte eine Verletzung des Urheberrechts darstelle. Dabei sei es im Endeffekt unerheblich ob die Produkte auch verkauft würden. Denn schon die Werbung rege die Verbraucher zum Verkauf an und damit sei das Urheberrecht verletzt. Verboten sei deshalb nicht nur der Verkauf, sondern bereits die Werbung für nicht lizenzierte Kopien.

 

Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover begrüßt die aktuelle Rechtsprechung des BGH. „Anders als Patente oder Marken lässt sich geistiges Eigentum häufig nur schwer schützen, da es keine entsprechenden Register dafür gibt. Umso wichtiger ist, dass das Urheberrecht nun durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal gestärkt wurde. Wichtig ist es allerdings, das geistige Eigentum schon zuvor durch entsprechende rechtliche Maßnahmen zu schützen.“

 

Mehr Informationen: www.bwlh.de

 

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